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Cyber-Security & Software-Update

International

Mit den UN-Regelungen 155 (Cyber-Security) und 156 (Software-Update) werden neue Anforderungen an Hersteller und Technische Dienste gestellt: neben der Anfangsbewertung des Herstellers und der Produktprüfung durch den Technischen Dienst ist zur Erlangung einer Typgenehmigung auch der Nachweis von eingeführten und wirksamen speziellen Managementsystemen zur Cyber-Security und zu Software-Updates erforderlich.

Verantwortlichkeiten im Genehmigungsprozess gemäß UN-R155 / R156

National

Software wird im Straßenfahrzeugbereich immer wichtiger. Die in den Fahrzeugen enthaltene Software muss aktualisiert werden, um neue Funktionen zu ermöglichen oder Fehler zu beheben. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Situationen, in denen Softwareänderungen in Fahrzeugen bereits heute durchgeführt werden, bedarf es einer Einordnung dieser in die bestehenden Prozesse des Typgenehmigungsverfahrens. Auch wenn nachfolgend auf Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858 Bezug genommen wird, so gilt diese Einordnung sinngemäß auch für Fahrzeuge nach den Verordnungen (EU) 167/2013 und 168/2013. Diese Einordnung berücksichtigt die Verkehrsblattverlautbarung (02/23 Nr. 6), die mit dem Datum ihrer Veröffentlichung anzuwenden ist.