Spezielle Genehmigungen
Genehmigungsarten, die in einzelnen Punkten von den allgemein geltenden Regeln für Typgenehmigungen abweichen, sind unter dem Punkt „Spezielle Genehmigungen“ zusammengefasst.
Fahrzeuge sind zwar genehmigt und hergestellt worden, aber sie erfüllen nicht mehr die aktuellen Zulassungsvorschriften. Trotzdem kann auf Antrag zeitlich befristet eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zugelassen werden.
Sofern auslaufende Serien durch andere als den Fahrzeughersteller oder Genehmigungsinhaber beantragt werden, gelten folgende Bedingungen:
- Es handelt sich um Fahrzeuge mit Typgenehmigung
- Fahrzeuge befinden sich in Deutschland
- Fahrzeuge verfügen über gültige Übereinstimmungsbescheinigungen/Fahrzeugdokumente
Für die zügige Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien verwenden Sie bitte die bereitgestellten Formulare.
Kontakt:Händler und Privatausnahmen-einzelfahrzeuge@kba.de
Downloads
Antrag auf Ausnahmegenehmigungrtf, 216KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß 2007/46/EGrtf, 89KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß VO (EU) Nr. 167/2013rtf, 94KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß VO (EU) Nr. 168/2013rtf, 90KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß 2018/858/EGrtf, 93KB, Datei ist nicht barrierefrei
Fahrzeuge sind zwar genehmigt und hergestellt worden, aber sie erfüllen nicht mehr die aktuellen Zulassungsvorschriften. Trotzdem kann auf Antrag zeitlich befristet eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zugelassen werden.
Sofern auslaufende Serien durch Fahrzeughersteller oder Genehmigungsinhaber oder von deren Bevollmächtigten beantragt werden, gelten folgende Bedingungen:
- Es handelt sich um Fahrzeuge mit Typgenehmigung
- Fahrzeuge befinden sich in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union
- Fahrzeuge verfügen über gültige Übereinstimmungsbescheinigungen/Fahrzeugdokumente
421@kba.de Hersteller (Andere als Pkw) Telefon: +49 461 316-2422
422@kba.de
Download
Zur Beantragung einer Genehmigung für die Erprobung von Kraftfahrzeugen beachten Sie bitte die Hinweise unter Erprobungsgenehmigung.
Eine Erprobungsbescheinigung für bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Basis des § 22a Abs. 3 Ziffer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausstellen. Diese ermöglicht dem Antragsteller die Erprobung dieser Fahrzeugteile im öffentlichen Straßenverkehr, ohne die nach § 22a Abs. 2 StVZO erforderliche Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) und ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zu verwenden.
Anfangsbewertete Hersteller senden den formlosen Antrag bitte an den Grundsatzbereich der Abteilung Typgenehmigung unter 412Administration@kba.de .
Nicht anfangsbewertete Hersteller übermitteln bitte zusätzlich die Erklärung zur Erlangung einer Erprobungsbescheinigung sowie den dort beschriebenen Nachweis zum Unternehmen.
Kontakt:Telefon: +49 461 316-1030412Administration@kba.de
Download
Erklärung zur Erlangung einer ErprobungsbescheinigungPDF, 96KB, Datei ist nicht barrierefrei
Sollen gleichartige Fahrzeuge nur in kleiner Stückzahl produziert werden, bietet sich das Verfahren für Kleinserien an. Wesentliche Merkmale der Typgenehmigungen für Kleinserien sind:
- Stückzahlbegrenzungen
- Erleichterungen bei der Erfüllung verschiedener Vorschriften
Typgenehmigungen für Kleinserien erfordern immer die Bewertung des Einzelfalls. Nehmen Sie deshalb bitte hier Kontakt zu uns auf.
Fahrzeuge (Pkw)Telefon: +49 461 316-2421421@kba.de Fahrzeuge (Andere als Pkw) Telefon: +49 461 316-2422
422@kba.de
Für EU-Typgenehmigungen für Kleinserien kann der Hersteller technische Prüfungen selbst durchführen (Artikel 41 in Verbindung mit Anhang II, Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858). Hierfür muss er sich vom KBA benennen lassen.
Mehrstufen-Typgenehmigungen bieten sich an, wenn unvollständige Fahrzeuge wie beispielsweise Fahrgestelle durch einen weiteren Hersteller vervollständigt werden sollen. Das Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung ist komplex und erfordert eine gute Abstimmung zwischen den Herstellern der jeweiligen Stufe.
Nähere Informationen zum Mehrstufen-Verfahren finden Sie im Merkblatt zur Erteilung von Mehrstufen-Typgenehmigung für Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG (derzeit in Aktualisierung aber grundsätzlich anwendbar).
Typgenehmigungen im Mehrstufen-Verfahren erfordern meist einzelfallbezogene Beratung. Nehmen Sie deshalb bitte Kontakt zu uns auf.
Fahrzeuge (Pkw)Telefon: +49 461 316-2421421@kba.de Fahrzeuge (Andere als Pkw) Telefon: +49 461 316-2422
422@kba.de
Download
Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde die Aufgabe der Erteilung von EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen (VO (EU) 2018/858 Artikel 44) zugewiesen.
- Anfangsdaten (Daten zur Feststellung der Authentizität des Antragstellers sowie Abwicklung des Verwaltungsverfahrens)*
- Antrag der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person
- Prüfbericht eines vom KBA benannten Technischen Dienstes für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen
- Angaben zum Genehmigungsbogen gemäß Anhang III, Muster D der Verordnung (EU) 2020/683**
- Angaben zum Fahrzeug gemäß Anhang III, Anlage 1 der Verordnung (EU) 2020/683**
- Zwei Fotos des Fahrzeugs (3/4-Ansicht von vorn und hinten, Mindestauflösung 640 × 480 Pixel)**
- Bei einem in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeug alle Übereinstimmungsbescheinigungen, die für die vorangegangenen Genehmigungsstufen ausgestellt wurden**
Im Antragsverfahren müssen dem KBA folgende Informationen leserlich (mit eingeschalteter Texterkennung) und vollständig ausgefüllt übermittelt werden:
Die Informationen gemäß Anstrich 3-7 muss der Technische Dienst direkt an das KBA übersenden. Wendet sich der Antragsteller nicht vorher an das KBA, steht der Übersendung aller Informationen (einschließlich Anfangsdaten und Antrag) durch den Technischen Dienst nichts entgegen.
Die Übermittlung soll auf elektronischem Weg (per Dokumentenaustauschsystem oder E-Mail EUFEG@kba.de (siehe FAQ) erfolgen.
*) Nur erforderlich bei erstmaligem Antrag auf Erteilung einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung; Entfällt generell, wenn antragstellende natürliche oder juristische Person bereits eine Genehmigung beim KBA hat.
**) Sofern nicht schon separate Anlagen des Prüfberichts.
Downloads
AnfangsdatenPDF, 893KB, Datei ist nicht barrierefrei
Antrag auf Erteilung einer EU-Fahrzeug-EinzelgenehmigungPDF, 130KB, Datei ist nicht barrierefrei
Weitere Fragen und Antworten zu EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Beratung
Derzeit wird keine Sammelrufnummer angeboten. Bei Fragen wird um Kontaktaufnahme per E-Mail an EUFEG@kba.de gebeten.
Abschließender Hinweis:
Für Einzelgenehmigungen mit nationaler Gültigkeit gemäß Artikel 45 der VO (EU) 2018/858 ist das KBA nicht zuständig. Eine Liste der entsprechenden Genehmigungsbehörden finden Sie untenstehend. Sie kann als XLS-Datei betrachtet bzw. heruntergeladen werden. Zudem finden Sie eine Übersicht der fest vergebenen Kennungen der Genehmigungsbehörden.
Downloads
AnfangsdatenPDF, 893KB, Datei ist nicht barrierefrei
Antrag auf Erteilung einer EU-Fahrzeug-EinzelgenehmigungPDF, 130KB, Datei ist nicht barrierefrei
Einzelgenehmigungen feste Kennung der GenehmigungsbehördenPDF, 473KB, Datei ist nicht barrierefrei
Liste der EinzelgenehmigungsbehördenXLSX, 48KB, Datei ist nicht barrierefrei
Musterprüfbericht EU-Fahrzeug-EinzelgenehmigungPDF, 264KB, Datei ist nicht barrierefrei
Musterprüfbericht EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung - AnlagenPDF, 416KB, Datei ist nicht barrierefrei