Mit der Typgenehmigung bestätigt die Genehmigungsbehörde, dass ein in größerer Anzahl hergestellter Typ gleichartiger Fahrzeuge oder Fahrzeugteile den gesetzlichen Mindeststandards an Sicherheit und Umweltverhalten entspricht.
Die Mindeststandards leiten sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) und nationalen Verordnungen wie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Fahrzeugteileverordnung (FzTV) ab.
Als Genehmigungsbehörde ist das KBA nicht zuständig für Genehmigungen für Einzelfahrzeuge mit nationaler Geltung sowie für die Genehmigung nachträglicher Änderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen. Hierfür sind die nach Landesrecht benannten Behörden der Länder zuständig.
In Bezug auf automatisierte/autonome Fahrfunktionen sind die Zuständigkeiten ggf. abweichend.
Genehmigungsarten, die in einzelnen Punkten von den allgemein geltenden Regeln für Typgenehmigungen abweichen, sind unter dem Punkt „Spezielle Genehmigungen“ zusammengefasst.
Fahrzeuge sind zwar genehmigt und hergestellt worden, aber sie erfüllen nicht mehr die aktuellen Zulassungsvorschriften. Trotzdem kann auf Antrag zeitlich befristet eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zugelassen werden.
Sofern auslaufende Serien durch andere als den Fahrzeughersteller oder Genehmigungsinhaber beantragt werden, gelten folgende Bedingungen:
Fahrzeuge verfügen über gültige Übereinstimmungsbescheinigungen/Fahrzeugdokumente
Für die zügige Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien verwenden Sie bitte die bereitgestellten Formulare.
Fahrzeuge sind zwar genehmigt und hergestellt worden, aber sie erfüllen nicht mehr die aktuellen Zulassungsvorschriften. Trotzdem kann auf Antrag zeitlich befristet eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zugelassen werden.
Sofern auslaufende Serien durch Fahrzeughersteller oder Genehmigungsinhaber oder von deren Bevollmächtigten beantragt werden, gelten folgende Bedingungen:
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auf Basis des § 22a Abs. 3 Ziffer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Erprobungsbescheinigung für bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile ausstellen. Diese ermöglicht dem Antragsteller die Erprobung dieser Fahrzeugteile im öffentlichen Straßenverkehr.
Sollen gleichartige Fahrzeuge nur in kleiner Stückzahl produziert werden, bietet sich das Verfahren für Kleinserien an. Wesentliche Merkmale der Typgenehmigungen für Kleinserien sind:
Stückzahlbegrenzungen
Erleichterungen bei der Erfüllung verschiedener Vorschriften
Typgenehmigungen für Kleinserien erfordern immer die Bewertung des Einzelfalls. Nehmen Sie deshalb bitte hier Kontakt zu uns auf.
Für EU-Typgenehmigungen für Kleinserien kann der Hersteller technische Prüfungen selbst durchführen (Artikel 41 in Verbindung mit Anhang II, Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858). Hierfür muss er sich vom KBA benennen lassen.
Mehrstufen-Typgenehmigungen bieten sich an, wenn unvollständige Fahrzeuge wie beispielsweise Fahrgestelle durch einen weiteren Hersteller vervollständigt werden sollen. Das Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung ist komplex und erfordert eine gute Abstimmung zwischen den Herstellern der jeweiligen Stufe.
Angaben zum Genehmigungsbogen gemäß Anhang III, Muster D der Verordnung (EU) 2020/683**
Angaben zum Fahrzeug gemäß Anhang III, Anlage 1 der Verordnung (EU) 2020/683**
Zwei Fotos des Fahrzeugs (3/4-Ansicht von vorn und hinten, Mindestauflösung 640 × 480 Pixel)**
Bei einem in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeug alle Übereinstimmungsbescheinigungen, die für die vorangegangenen Genehmigungsstufen ausgestellt wurden**
Die Informationen gemäß Anstrich 3-7 muss der Technische Dienst direkt an das KBA übersenden. Wendet sich der Antragsteller nicht vorher an das KBA, steht der Übersendung aller Informationen (einschließlich Anfangsdaten und Antrag) durch den Technischen Dienst nichts entgegen.
Die Übermittlung soll auf elektronischem Weg (per Dokumentenaustauschsystem oder E-MailEUFEG@kba.de (siehe FAQ) erfolgen.
*) Nur erforderlich bei erstmaligem Antrag auf Erteilung einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung; Entfällt generell, wenn antragstellende natürliche oder juristische Person bereits eine Genehmigung beim KBA hat.
**) Sofern nicht schon separate Anlagen des Prüfberichts.
Weitere Fragen und Antworten zu EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Nach Artikel 47 Absatz 1 der VO (EU) 2018/858 kann ein in mehreren Stufen hergestelltes vervollständigtes Einzelfahrzeug nach Artikel 44 genehmigt werden. Abschnitt 3.2 des Anhangs IX der VO (EU) 2018/858 bedeutet dann für solche Einzelgenehmigungen, dass die Anforderungen von Anhang I und die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte so anzuwenden sind, als ob die Einzelgenehmigung dem Hersteller des Basisfahrzeugs erteilt wird.
Das KBA prüft insbesondere
die Anfangsdaten
den Antrag
den Prüfbericht des benannten Technischen Dienstes
Angaben zum Genehmigungsbogen gemäß Anhang III, Muster D der Verordnung (EU) 2020/683
Angaben zum Fahrzeug gemäß Anhang III, Anlage 1 der Verordnung (EU) 2020/683
bei Vorlage eines Prüfberichts aus einem anderen Mitgliedstaat (Anhang II, Teil I, Anlage 2, Nr. 2.3 Buchstabe c der VO (EU) 2018/858), ob es sich um einen von der Kommission notifizierten Technischen Dienst handelt
die Einhaltung der jährlich zulässigen Stückzahlen für einen Fahrzeugtyp (300 Stück M1 und N)
Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr unterliegen nicht der Benennung durch das KBA. Insofern besteht keine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Begutachtungsqualität und keine rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf solche Stellen. Werden Prüfberichte dieser Stellen vorgelegt, versagt das KBA die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung.
Die Informationen können an das KBA sicher mittels Dokumentenaustausch über E-Typ übermittelt werden. Werden die Daten per E-Mail an das KBA übersandt, trägt der Sender an das KBA alle Risiken des für das Verfahren gewählten Übermittlungsweges (hin und zurück) zuzüglich des Risikos der Abweisung wegen Dateigrößenüberschreitung (5 MB).
Das KBA klärt diese Fragen bis zur Entscheidungsreife direkt mit dem betreffenden Technischen Dienst.
die relevanten technischen oder administrativen Anforderungen der VO (EU) 2018/858 nicht erfüllt werden,
die Einhaltung der relevanten technischen oder administrativen Anforderungen der VO (EU) 2018/858 nicht geprüft werden kann, weil die erforderlichen Informationen durch den zuständigen Technischen Dienst auch auf Nachfrage nicht erbracht wurden,
die erforderlichen Informationen durch die antragstellende natürliche oder juristische Person auch auf Nachfrage nicht erbracht wurden,
die jährlich zulässigen Stückzahlen für eine Fahrzeugtyp überschritten werden.
Die nach Landesrecht für die Zulassung zuständige Behörde fragt in Zweifelsfällen unter Angabe der Zählzahl DEXXXX und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) über EUFEG@kba.de beim KBA an. Anfragende Behörde und Person müssen aus der Anfrage ersichtlich sein.
Nicht genehmigungsfähig sind
Fahrzeuge aller Klassen außer M1 und N1 gemäß Anhang II, Teil I der VO (EU) 2018/858
unvollständige Fahrzeuge
vervollständigte Fahrzeuge, welche auf einem Basisfahrzeug mit einer nationalen Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serie aufbauen.
Genehmigungsfähig sind
vollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
vollständige und vervollständigte Fahrzeuge aller Klassen mit besonderer Zweckbestimmung
Es gelten folgende Vorschriften der VO (EU) 2018/858 für Fahrzeuge
der Klasse M1 Anhang II, Teil I, Anlage 2, Teil I,
der Klasse N1 Anhang II, Teil I, Anlage 2, Teil II,
aller Klassen mit besonderer Zweckbestimmung Anhang II, Teil III.
Ob ein Fahrzeug tatsächlich vollständig oder vervollständigt ist, wird anhand der gewählten Fahrzeugklasse in Verbindung mit dem Aufbaucode entschieden (Beispiele für unvollständige Fahrzeuge: N3 mit Aufbaucode BC = Sattelzugmaschine ohne Sattelkupplung; N2 mit Aufbaucode BX = LKW Fahrgestell; M3 mit Aufbaucode = CX Bus Fahrgestell und so weiter)
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (andere Klassen als M1 und N1) werden nach Artikel 44 mit Code "SG" nur dann genehmigt, wenn keinerlei Erleichterungen in Anspruch genommen werden (volle Erfüllung von Anhang II, Teil I) und die besondere Zweckbestimmung im Einzelfall nachgewiesen wurde.
Je Fahrzeug (Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)) ist unter Nennung der Rechtsgrundlage Artikel 44 der VO (EU) 2018/858 ein Prüfbericht gemäß Anhang II, Teil I, Anlage 2, Abschnitt 2.4. der VO (EU) 2018/858 zu erstellen. Unter Angabe von Prüfort und Prüfdatum ist zu bestätigen, dass die unterzeichnende Person das Fahrzeug am angegebenen Prüfort zum angegebenen Zeitpunkt physisch geprüft hat, dass die Beschreibung des Fahrzeugs korrekt ist und das Fahrzeug den technischen Anforderungen gemäß Nachweisliste entspricht. In diesem Prüfbericht kann auch auf einen weiteren Prüfbericht (zum Beispiel Gutachten zur Erlangung einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung) und die beigefügte Nachweisliste verwiesen werden.
Werden gemäß Anhang II, Teil I, Anlage 2, Teil I beziehungsweise Teil II "Alternative Anforderungen" in Anspruch genommen und die Vorschrift bietet mehrere Alternativen, so ist die konkret gewählte Alternative zu nennen (zum Beispiel Nummern 10A, 14A, 15A, 19A, 53A und 54A).
Sofern unter Nummer 2A beziehungsweise Nummer 2A oder Nummer 41A des Anhangs II, Teil I, Anlage 2, Teil I beziehungsweise Teil II alternative Anforderungen in Anspruch genommen werden, wird die Abgasschlüsselziffer gemäß
festgelegt. Die Abgasschlüsselziffer legt der Technische Dienst bei der Prüfung des jeweiligen Fahrzeugs fest.
Sofern sich Fahrzeuge in technischen Merkmalen „in etwa“ gleichen, gilt folgendes:
Je Fahrzeug (Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)) ist ein Prüfbericht mit eigener Prüfberichtsnummer zu erstellen. In diesem Prüfbericht sind FIN des Fahrzeugs, Prüfort, Prüfdatum zu nennen. Es ist zu bestätigen, dass die unterzeichnende Person das Fahrzeug am angegebenen Prüfort zum angegebenen Zeitpunkt physisch geprüft hat, dass die Beschreibung des Fahrzeugs korrekt ist und das Fahrzeug den technischen Anforderungen gemäß Nachweisliste entspricht.
Sofern eine für ein Fahrzeug abgegebene Übereinstimmungserklärung des Herstellers oder der Nachweis eines Technischen Dienstes ohne Einschränkungen für weitere Fahrzeuge gilt, so kann ein diesbezüglich erstellter Prüfbericht mehrfach (Mehrfach-Prüfbericht) verwendet werden. Diesem Prüfbericht ist ein eindeutiges Identifizierungsmerkmal zuzuteilen. Im Prüfbericht gemäß erstem Anstrich ist dieses Identifizierungsmerkmal zu nennen und der Mehrfach-Prüfbericht ist immer beizufügen.
Wann technische Merkmale als „in etwa“ gleich zu betrachten sind, legt das KBA bei Erfordernis ergänzend zum Antragsformular fest.
Für die Erfassung der Anfangsdaten wird einmalig eine Gebühr von 59 Euro erhoben.
Die Gebühr für die Erteilung einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung beträgt 396 Euro. Sofern gleichzeitig weitere EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge mit "in etwa" gleichen technischen Fahrzeugmerkmalen genehmigt werden, beträgt die Gebühr je weiterem Fahrzeug 55 Euro. Wird eine Genehmigung versagt, beträgt die Gebühr mindestens 25 und höchstens 75 Prozent der vorgenannten Erteilungsgebühr.
War oder ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrags weniger als sechs Monate zugelassen oder zugelassen gewesen (zugelassen = unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasst), kann das mit Hilfe einer Kopie der Zulassungsdokumente erfolgen. Liegen keine Zulassungsdokumente vor, kann auf Kopien verfügbarer Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs zurückgegriffen werden. Hierbei darf das Herstellungs- beziehungsweise Verkaufsdatum nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
Beratung
Da im Arbeiten unter Pandemiebedingungen derzeit keine Sammelrufnummer angeboten werden kann, wird bei Fragen um Kontaktaufnahme per E-Mail EUFEG@kba.de gebeten.
Abschließender Hinweis:
Für Einzelgenehmigungen mit nationaler Gültigkeit gemäß Artikel 45 der VO (EU) 2018/858 ist das KBA nicht zuständig. Eine Liste der entsprechenden Genehmigungsbehörden finden Sie untenstehend. Sie kann als XLS-Datei betrachtet bzw. heruntergeladen werden. Zudem finden Sie eine Übersicht der fest vergebenen Kennungen der Genehmigungsbehörden.
Nein, wenn das Fahrzeug bereits einmal zugelassen war.
Wenn das Fahrzeug bis zum 31.12.2020 nicht erstzugelassen wurde, könnten Sie betroffen sein.
Jedem Fahrzeug liegt eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate Of Conformity (COC)) bei. Unter Nummer 47 oder 48 ist das Abgasniveau verschlüsselt.
Ab 01.01.2021 dürfen Fahrzeuge mit den Abgasschlüsseln AM und DG nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung zur Erstzulassung gebracht werden.
In Deutschland erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) diese Genehmigung.
Neben Herstellern oder ihren Beauftragten dürfen u. a. Einzelpersonen oder Unternehmen die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das Fahrzeug muss sich vor dem 31.12.2021 in der Europäischen Union befunden haben. Weiterhin muss das Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung besitzen, die vor dem 31.12.2021 ausgestellt wurde.
Mit der Ausnahmegenehmigung darf ein Fahrzeug bis zum 31.12.2021 erstmals zugelassen werden. Empfohlen wird, dem KBA die vollständigen Antragsunterlagen bis zum 22.10.2021 vorzulegen.
Trotz Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und Vorlage vollständiger Antragsunterlagen kann der Antrag abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn die vom europäischen Gesetzgeber festgelegten Stückzahlgrenzen erreicht sind.
Mit der Ausnahmegenehmigung können Sie das Fahrzeug bis zum 31.12.2021 in Deutschland erstmals zulassen. Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der Fahrzeugzulassung der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen.
Nein.
Die Ausnahmegenehmigung kostet je Antrag für 1-10 Fahrzeug(e) 234 Euro. Ab dem 11. Fahrzeug kommen für jedes weitere Fahrzeug 23,40 Euro hinzu.
Für die Erstzulassung zulässige Abgasschlüssel können Teil A 2, Abschnitt IIa des
entnommen werden. Die vom Fahrzeughersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs ist für die Zwecke des erstmaligen Inverkehrbringens nicht mehr gültig, wenn kein für die Erstzulassung zulässiger Abgasschlüssel ausgewiesen wird.
Bitte nehmen Sie über +49 461 316-1542 Kontakt zum KBA auf.
Hinweis: Fragen zur Zulassung des Fahrzeugs stellen Sie bitte Ihrer dafür zuständigen Zulassungsbehörde.
Interessierte, die Auskünfte zu den vom KBA erteilten Typgenehmigungen haben wollen und weder Hersteller noch Technischer Dienst sind, wählen bitte Telefon +49 461 316-0 oder das Kontaktformular
Der Genehmigungsinhaber muss bei rechtlich abhängigen wie auch bei unabhängigen Fertigungsstätten bei Änderungen, die z. B. die Rechtsform, den Namen und / oder den Sitz der Fertigungsstätte betreffen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) informieren.
Grundsätzlich entscheidet der Antragsteller, nach welchem Regelwerk er den Antrag stellt.
Die nationalen Vorschriften dürfen jedoch nicht mehr auf technische Sachverhalte angewendet werden, die durch europäische Vorschriften vollständig harmonisiert wurden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sollte rechtzeitig über die drohende Insolvenz informiert werden.
Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss das KBA benachrichtigt werden. Während des Insolvenzverfahrens erteilt das KBA dem insolventen Unternehmen weiterhin neue Typgenehmigungen und Nachträge. Die Anträge müssen über den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter gestellt werden. Die Typgenehmigungen werden erst nach Eingang der Genehmigungsgebühren an den Genehmigungsinhaber versandt.
Der Bestand einer Typgenehmigung ist an den Bestand des Rechtsträgers (Genehmigungsinhaber) gebunden. Ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens der Rechtsträger (Genehmigungsinhaber) nicht mehr existent, sind mit ihm die Typgenehmigungen erloschen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss rechtzeitig über diese Änderungen informiert werden. Die Firma muss nachweisen, dass sich der bisherige Genehmigungsinhaber nur umbenennt oder umwandelt. Durch die Vorlage eines aktuellen offiziellen Registrierungsdokumentes (z. B. Handelsregisterauszug) kann bestätigt werden, dass der Rechtsträger weiterhin besteht.
Der Bestand einer Typgenehmigung ist an den Bestand des Rechtsträgers (Genehmigungsinhabers) gebunden. Typgenehmigungen können grundsätzlich nicht übertragen werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss rechtzeitig über diese Pläne informiert werden, damit geprüft werden kann, ob eine Rechtsnachfolge gegeben ist. Nur wenn der Rechtsträger bestehen bleibt, haben die Typgenehmigungen weiterhin Bestand.
Diese Fristen gelten lediglich für das Verhältnis von Genehmigungsinhaber und Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Sie ersetzen nicht rechtliche Vorgaben aus anderen Vorschriften oder Vorgaben aus Verträgen (z. B. Zulieferer-OEM).
Wie das Genehmigungszeichen aussehen muss, legt das jeweils gewählte Regelwerk fest. Wenn Unsicherheit über das Aussehen besteht, sollte das beabsichtigte Genehmigungszeichen mit den Antragsunterlagen eingereicht werden.
Eine schnelle Genehmigungserteilung setzt vollständige und fehlerfreie Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, strebt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durchschnittliche Genehmigungszeiten von 14 Kalendertagen an.
In Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die einzige Typgenehmigungsbehörde. In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und den Anwenderstaaten von ECE-Regelungen gibt es weitere Typgenehmigungsbehörden.
Das KBA arbeitet mit der kommentierten Fassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie dem Band Fahrzeugtechnik EWG/ECE aus dem Kirschbaum Verlag. Andere Anbieter kommentierter Fassungen sind dem KBA nicht bekannt.
Die Gebühr berechnet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Wie viel die Typgenehmigung im Einzelnen kostet, kann dem Gebührenkatalog entnommen werden.
Bei nationalen Typgenehmigungen für Fahrzeugteile nach §§ 22 (Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)) bzw. 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Allgemeine Bauartgenehmigung) hat er beim Verkauf einen Abdruck der Typgenehmigung beizufügen.
Über die Einbaubedingungen und Verwendungsbeschränkungen muss er bei nationalen wie auch internationalen Typgenehmigungen für Fahrzeugteile informieren.
Der Genehmigungsinhaber muss stets genehmigungskonform produzieren. Bei Änderung des Produktes muss er die Erweiterung der Typgenehmigung beim KBA beantragen. Geplante Änderungen der Typgenehmigung zugrundeliegender Daten oder im Antragsverfahren mitgeteilter Daten muss er mitteilen.
Ob und wie er die Pflichten einhält, überprüft das KBA stichprobenartig (Konformitätsüberprüfungen).
Die Kenntnis des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) darüber, ob die Produktion vorübergehend oder dauerhaft eingestellt ist, vermeidet Aufwand und Kosten bei allen Beteiligten (z. B. Entnahme von Produkten zur Konformitätsüberprüfung).
Wird die Produktion dauerhaft eingestellt, ist das dem KBA sofort mitzuteilen.
Prüfmuster sind nur bei bauartgenehmigungspflichtigen Teilen (siehe § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) aufzubewahren.
Sofern in der Typgenehmigung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Aufbewahrungszeit 5 Jahre nach Erlöschen der Typgenehmigung.
Die Typbezeichnung ist ein genehmigungstechnischer Begriff. Mit dem Typ wird eine bestimmte technische Spezifikation des zu genehmigenden Produktes umrissen. Wie unterschiedlich die technische Spezifikation des Produktes innerhalb eines Typs sein darf, regelt das gewählte Regelwerk. Die Grenzen eines Typs regeln die sogenannten Typabgrenzungskriterien.
Unterhalb eines Typs kann es mehrere Ausführungen geben.
Der Antragsteller kann die Typ- und ggf. Ausführungsbezeichnungen selbst festlegen.
Typbezeichnungen zum Zwecke des Vertriebs genügen häufig nicht den Anforderungen an den Typ aus den Regelwerken des Typgenehmigungsverfahrens. Deshalb ist es nur selten sinnvoll, Verkaufsbezeichnungen als Typbezeichnungen zu verwenden.
Die Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit.
Die Übertragung auf eine andere Firma ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Das Kraftfahrt-Budesamt (KBA) ist dabei zwingend einzubinden, da sonst die Typgenehmigung ihre Gültigkeit verliert.
Nationale Typgenehmigungen nach §§ 20, 22 bzw. 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden in Deutschland anerkannt. Ob sie in einem anderen Staat anerkannt werden, muss der Genehmigungsinhaber im jeweiligen Staat nachfragen.
Eine Typgenehmigung bezieht sich immer auf die Genehmigung einer größeren Anzahl von Produkten des selben Typs. Auf Basis einer Typgenehmigung kann der Genehmigungsinhaber eine beliebige Anzahl identischer Produkte herstellen.
Im Gegensatz dazu bezieht sich die Einzelgenehmigung immer nur auf ein konkretes Fahrzeug oder Bauteil.
Man muss drei Regelwerke unterscheiden, die nationalen Vorschriften (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrzeugteileverordnung (FzTV)), die Vorschriften für den Bereich der EU (Richtlinien und Verordnungen) sowie die Vorschriften der UN-ECE (ECE-Regelungen).
Man unterscheidet drei Arten von Typgenehmigungen. Das sind Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme und für Bauteile (selbständige technische Einrichtungen).
Diese Typgenehmigungen können nach unterschiedlichen Regelwerken erteilt werden.
Die Nummer der Typgenehmigung kann vorab genehmigt werden.
Voraussetzung hierfür ist eine abgeschlossene Anfangsbewertung. Es ist ein Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung zu stellen, in dem zusätzlich die Vorabgenehmigung der Nummer beantragt wird.
Bauteiltypgenehmigungen können nach nationalen Vorschriften (§§ 22 oder 22a StVZO), nach Vorschriften für den Bereich der EU (EG-Richtlinien und –Verordnungen, EU-Verordnungen) sowie nach Vorschriften der UN-ECE (ECE-Regelungen) erteilt werden.
Fahrzeugtypgenehmigungen können nach nationalen Vorschriften (§ 20 StVZO) oder nach EU-Vorschriften (EU-Verordnungen 167/2013, 168/2013 und 2018/858 sowie noch geltenden Vorläufervorschriften) erteilt werden.
Typgenehmigungen für Systeme können nach Vorschriften für den Bereich der EU (EG-Richtlinien und –Verordnungen, EU-Verordnungen) und nach Vorschriften der UN-ECE (ECE-Regelungen) erteilt werden.
Ein System ist eine Gesamtheit von Einrichtungen eines Fahrzeugs, die den Anforderungen eines Regelwerkes unterliegt und eine oder mehrere Funktionen oder Eigenschaften eines Fahrzeugs beinhaltet.
Beispiele für Systeme sind die Brems- oder Lenkanlage eines Fahrzeugs oder der Anbau von Rädern und Bereifungen.
Auf der Seite "Benannte Stellen" finden Sie nach unterschiedlichen Gesichtspunkten aufbereitete Verzeichnisse aller vom KBA benannten Technischen Dienste mit Angabe des Scopes der Benennung. Nach der Notifizierung werden die benannten Technischen Dienste auch auf den Internetseiten der EU und UNECE veröffentlicht.
Der Technische Dienst muss für das entsprechende Prüfverfahren (den entsprechenden Scope) vom KBA benannt sein.
Welcher Technische Dienst die Prüfungen für nationale Typgenehmigungen (Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)) durchführen darf, muss im Einzelfall bei der Benennungsstelle des KBA erfragt werden.
Typgenehmigungen können natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
Die sich hieraus ergebenen Anforderungen sind dem Merkblatt zur Anfangsbewertung zu entnehmen.
Typgenehmigungen sind durch den Gesetzgeber häufig vorgeschrieben. In diesem Fall ermöglichen sie den Herstellern mit ihren Produkten den Marktzugang in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und weiteren Staaten.
Typgenehmigungen können aber auch freiwillig angestrebt werden, dann erleichtern sie den Marktzugang und verbessern die Marktgängigkeit.
Mit der Typgenehmigung bestätigt die Behörde, dass das serienmäßig hergestellte genehmigte Produkt gesetzlichen Standards genügt. Typgenehmigungen stehen für sichere und umweltschonende Technik auf den Straßen.
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