Typgenehmigungserteilung
Mit der Typgenehmigung bestätigt die Genehmigungsbehörde, dass ein in größerer Anzahl hergestellter Typ gleichartiger Fahrzeuge oder Fahrzeugteile den gesetzlichen Mindeststandards an Sicherheit und Umweltverhalten entspricht.
Die Mindeststandards leiten sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) und nationalen Verordnungen wie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Fahrzeugteileverordnung (FzTV) ab.
Links zu:
Als Genehmigungsbehörde ist das KBA nicht zuständig für Genehmigungen für Einzelfahrzeuge mit nationaler Geltung sowie für die Genehmigung nachträglicher Änderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen. Hierfür sind die nach Landesrecht benannten Behörden der Länder zuständig.
In Bezug auf automatisierte/autonome Fahrfunktionen sind die Zuständigkeiten ggf. abweichend.
- Einmalige Anfangsbewertung des künftigen Genehmigungsinhabers durch das KBA, wobei ohne Anfangsbewertung keine Typgenehmigung erteilt werden kann
- Antragsformular Erteilung einer Typgenehmigung
- Beschreibung des Genehmigungsobjektes durch den Hersteller
- Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes zum Genehmigungsobjekt
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Merkblatt zur Anfangsbewertung (MAB) - Stand: September 2023 PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei
Genehmigungsarten, die in einzelnen Punkten von den allgemein geltenden Regeln für Typgenehmigungen abweichen, sind unter dem Punkt „Spezielle Genehmigungen“ zusammengefasst.
Fahrzeuge sind zwar genehmigt und hergestellt worden, aber sie erfüllen nicht mehr die aktuellen Zulassungsvorschriften. Trotzdem kann auf Antrag zeitlich befristet eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zugelassen werden.
Sofern auslaufende Serien durch andere als den Fahrzeughersteller oder Genehmigungsinhaber beantragt werden, gelten folgende Bedingungen:
- Es handelt sich um Fahrzeuge mit Typgenehmigung
- Fahrzeuge befinden sich in Deutschland
- Fahrzeuge verfügen über gültige Übereinstimmungsbescheinigungen/Fahrzeugdokumente
Für die zügige Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien verwenden Sie bitte die bereitgestellten Formulare.
Kontakt:Händler und Privatausnahmen-einzelfahrzeuge@kba.de
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Antrag auf Ausnahmegenehmigungrtf, 216KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß 2007/46/EGrtf, 89KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß VO (EU) Nr. 167/2013rtf, 94KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß VO (EU) Nr. 168/2013rtf, 90KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß 2018/858/EGrtf, 93KB, Datei ist nicht barrierefrei
Fahrzeuge sind zwar genehmigt und hergestellt worden, aber sie erfüllen nicht mehr die aktuellen Zulassungsvorschriften. Trotzdem kann auf Antrag zeitlich befristet eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zugelassen werden.
Sofern auslaufende Serien durch Fahrzeughersteller oder Genehmigungsinhaber oder von deren Bevollmächtigten beantragt werden, gelten folgende Bedingungen:
- Es handelt sich um Fahrzeuge mit Typgenehmigung
- Fahrzeuge befinden sich in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union
- Fahrzeuge verfügen über gültige Übereinstimmungsbescheinigungen/Fahrzeugdokumente
421@kba.de Hersteller (Andere als Pkw) Telefon: +49 461 316-2422
422@kba.de
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Zur Beantragung einer Genehmigung für die Erprobung von Kraftfahrzeugen beachten Sie bitte die Hinweise unter Erprobungsgenehmigung.
Eine Erprobungsbescheinigung für bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Basis des § 22a Abs. 3 Ziffer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausstellen. Diese ermöglicht dem Antragsteller die Erprobung dieser Fahrzeugteile im öffentlichen Straßenverkehr, ohne die nach § 22a Abs. 2 StVZO erforderliche Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) und ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zu verwenden.
Anfangsbewertete Hersteller senden den formlosen Antrag bitte an den Grundsatzbereich der Abteilung Typgenehmigung unter 412Administration@kba.de .
Nicht anfangsbewertete Hersteller übermitteln bitte zusätzlich die Erklärung zur Erlangung einer Erprobungsbescheinigung sowie den dort beschriebenen Nachweis zum Unternehmen.
Kontakt:Telefon: +49 461 316-1030412Administration@kba.de
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Erklärung zur Erlangung einer ErprobungsbescheinigungPDF, 96KB, Datei ist nicht barrierefrei
Sollen gleichartige Fahrzeuge nur in kleiner Stückzahl produziert werden, bietet sich das Verfahren für Kleinserien an. Wesentliche Merkmale der Typgenehmigungen für Kleinserien sind:
- Stückzahlbegrenzungen
- Erleichterungen bei der Erfüllung verschiedener Vorschriften
Typgenehmigungen für Kleinserien erfordern immer die Bewertung des Einzelfalls. Nehmen Sie deshalb bitte hier Kontakt zu uns auf.
Fahrzeuge (Pkw)Telefon: +49 461 316-2421421@kba.de Fahrzeuge (Andere als Pkw) Telefon: +49 461 316-2422
422@kba.de
Für EU-Typgenehmigungen für Kleinserien kann der Hersteller technische Prüfungen selbst durchführen (Artikel 41 in Verbindung mit Anhang II, Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858). Hierfür muss er sich vom KBA benennen lassen.
Mehrstufen-Typgenehmigungen bieten sich an, wenn unvollständige Fahrzeuge wie beispielsweise Fahrgestelle durch einen weiteren Hersteller vervollständigt werden sollen. Das Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung ist komplex und erfordert eine gute Abstimmung zwischen den Herstellern der jeweiligen Stufe.
Nähere Informationen zum Mehrstufen-Verfahren finden Sie im Merkblatt zur Erteilung von Mehrstufen-Typgenehmigung für Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG (derzeit in Aktualisierung aber grundsätzlich anwendbar).
Typgenehmigungen im Mehrstufen-Verfahren erfordern meist einzelfallbezogene Beratung. Nehmen Sie deshalb bitte Kontakt zu uns auf.
Fahrzeuge (Pkw)Telefon: +49 461 316-2421421@kba.de Fahrzeuge (Andere als Pkw) Telefon: +49 461 316-2422
422@kba.de
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Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde die Aufgabe der Erteilung von EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen (VO (EU) 2018/858 Artikel 44) zugewiesen.
- Anfangsdaten (Daten zur Feststellung der Authentizität des Antragstellers sowie Abwicklung des Verwaltungsverfahrens)*
- Antrag der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person
- Prüfbericht eines vom KBA benannten Technischen Dienstes für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen
- Angaben zum Genehmigungsbogen gemäß Anhang III, Muster D der Verordnung (EU) 2020/683**
- Angaben zum Fahrzeug gemäß Anhang III, Anlage 1 der Verordnung (EU) 2020/683**
- Zwei Fotos des Fahrzeugs (3/4-Ansicht von vorn und hinten, Mindestauflösung 640 × 480 Pixel)**
- Bei einem in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeug alle Übereinstimmungsbescheinigungen, die für die vorangegangenen Genehmigungsstufen ausgestellt wurden**
Im Antragsverfahren müssen dem KBA folgende Informationen leserlich (mit eingeschalteter Texterkennung) und vollständig ausgefüllt übermittelt werden:
Die Informationen gemäß Anstrich 3-7 muss der Technische Dienst direkt an das KBA übersenden. Wendet sich der Antragsteller nicht vorher an das KBA, steht der Übersendung aller Informationen (einschließlich Anfangsdaten und Antrag) durch den Technischen Dienst nichts entgegen.
Die Übermittlung soll auf elektronischem Weg (per Dokumentenaustauschsystem oder E-Mail EUFEG@kba.de (siehe FAQ) erfolgen.
*) Nur erforderlich bei erstmaligem Antrag auf Erteilung einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung; Entfällt generell, wenn antragstellende natürliche oder juristische Person bereits eine Genehmigung beim KBA hat.
**) Sofern nicht schon separate Anlagen des Prüfberichts.
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AnfangsdatenPDF, 893KB, Datei ist nicht barrierefrei
Antrag auf Erteilung einer EU-Fahrzeug-EinzelgenehmigungPDF, 130KB, Datei ist nicht barrierefrei
Weitere Fragen und Antworten zu EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Beratung
Derzeit wird keine Sammelrufnummer angeboten. Bei Fragen wird um Kontaktaufnahme per E-Mail an EUFEG@kba.de gebeten.
Abschließender Hinweis:
Für Einzelgenehmigungen mit nationaler Gültigkeit gemäß Artikel 45 der VO (EU) 2018/858 ist das KBA nicht zuständig. Eine Liste der entsprechenden Genehmigungsbehörden finden Sie untenstehend. Sie kann als XLS-Datei betrachtet bzw. heruntergeladen werden. Zudem finden Sie eine Übersicht der fest vergebenen Kennungen der Genehmigungsbehörden.
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AnfangsdatenPDF, 893KB, Datei ist nicht barrierefrei
Antrag auf Erteilung einer EU-Fahrzeug-EinzelgenehmigungPDF, 130KB, Datei ist nicht barrierefrei
Einzelgenehmigungen feste Kennung der GenehmigungsbehördenPDF, 473KB, Datei ist nicht barrierefrei
Liste der EinzelgenehmigungsbehördenXLSX, 48KB, Datei ist nicht barrierefrei
Musterprüfbericht EU-Fahrzeug-EinzelgenehmigungPDF, 264KB, Datei ist nicht barrierefrei
Musterprüfbericht EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung - AnlagenPDF, 416KB, Datei ist nicht barrierefrei
Hier werden zusätzliche Informationen zur Typgenehmigungserteilung zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Auslegungen einzelner Vorschriften, Informationen zur Dokumentation von Prüfergebnissen und ergänzende Empfehlungen zu einzelnen Genehmigungsobjekten. Die Zusatzinformationen dienen der reibungslosen Abwicklung der Typgenehmigungserteilung.
Zum Typgenehmigungsverfahren veröffentlicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Grundsatzentscheidungen zur Auslegung und Anwendung von Vorschriften.
Nachfolgend Entscheidungen des aktuellen Jahres:
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
03-24 | 22.03.2024 | UN-Regelungen Nr. 155 (Cybersecurity)PDF, 113KB, Datei ist nicht barrierefrei |
02-24 | 26.01.2024 | |
01-24 | 23.01.2024 |
Für die Suche nach Entscheidungen zu bestimmten Stichwörtern kann die Suchabfrage auf der KBA-Internetseite benutzt werden. Einzelfallentscheidungen der Vorjahre sind nachfolgend zu finden:
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
08-23 | 18.10.2023 | |
07-23 | 28.08.2023 | |
06-23 | 13.10.2023 | |
05-23 | 09.08.2023 | UN-Regelung Nr. 51 ÄS03 Ergänzung 7PDF, 17KB, Datei ist nicht barrierefrei |
04-23 | 29.11.2023 | |
03-23 | 22.05.2023 | |
03-23 Anlage | 22.05.2023 | Formular zur Meldung einer NichtkonformitätPDF, 167KB, Datei ist nicht barrierefrei |
02-23 | 25.05.2023 | |
01-23 | 25.05.2023 | Dokumente mit Wasserzeichen im TypgenehmigungsverfahrenPDF, 15KB, Datei ist nicht barrierefrei |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
03-22 | 25.10.2022 | Montage- und Betriebsanleitung für VerbindungseinrichtungenPDF, 102KB, Datei ist nicht barrierefrei |
02-22 | 11.07.2022 | Übermittlung von Dokumenten im TypgenehmigungsverfahrenPDF, 18KB, Datei ist nicht barrierefrei |
02-22 Anlage | 11.07.2022 | |
01-22 | 18.01.2022 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
04-21 | 25.10.2021 | |
03-21 | 11.06.2021 | |
02-21 | 11.06.2021 | |
01-21 | 12.03.2021 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
04-20 | 27.01.2021 | |
04-20 - Anlage 1 | 27.01.2021 | |
03-20 | 10.12.2020 | |
02-20 | 02.07.2020 | |
01-20 | 01.04.2020 |
Das IST 01-20 wird in seiner Geltung bis auf Widerruf - aber mindestens bis einschließlich 03.05.2020 - verlängert. Dies gilt auch hinsichtlich der Durchführung von Bewertungen von QM-Systemen zum Zwecke der Erlangung oder Erhaltung der Anfangsbewertung. Einzelheiten hierzu können Technische Dienste der Kategorie „C“ mit unserer Benennungsstelle klären. |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
09-19 | 07.08.2019 | |
08-19 | 14.08.2019 | Messung des Fahrwiderstands auf der StraßePDF, 96KB, Datei ist nicht barrierefrei |
07-19 | 09.09.2019 | Einstellung des E-Mail-Empfangs/-Versands großer DatenmengenPDF, 117KB, Datei ist nicht barrierefrei |
06-19 | 11.07.2019 | Bremswirkung von Fahrzeugkombinationen von LOF-FahrzeugenPDF, 115KB, Datei ist nicht barrierefrei |
05-19 | 24.07.2019 | |
04-19 | 11.06.2019 | |
03-19 Ersetzt durch IST 07-23 | 21.05.2019 | Übermittlung des Pakets zur PrüfungstransparenzPDF, 13KB, Datei ist nicht barrierefrei |
02-19 | 06.05.2019 | Zulassungsfähigkeit von Fahrzeugen nach dem BREXITPDF, 124KB, Datei ist nicht barrierefrei |
01-19 | 04.03.2019 | Konsequenzen aus dem BREXIT für das TypgenehmigungsverfahrenPDF, 97KB, Datei ist nicht barrierefrei |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
12-18 | 27.06.2019 | |
11-18 | 14.09.2018 | UN Regelung Nr. 58 Änderungsserie 03PDF, 13KB, Datei ist nicht barrierefrei |
09-18 | 14.09.2018 | |
08-18 | 11.09.2018 | |
08-18-Anlage | 11.09.2018 | |
07-18 | 29.08.2018 | Regelmäßige Löschung von Dokumenten in E-TypPDF, 150KB, Datei ist nicht barrierefrei |
06-18 | Veröffentlichung entfällt | |
05-18 | 03.07.2018 | |
04-18 | 19.06.2018 | |
03-18 | 24.05.2018 | |
02-18 | 26.03.2018 | |
01-18 | 19.12.2018 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
04-17 "Änderung" | 01.02.2018 | |
03-17 | 09.11.2017 | |
02-17 | 11.10.2017 | |
01-17 | 20.07.2017 | Übermittlung von Dokumenten im TypgenehmigungsverfahrenPDF, 94KB, Datei ist nicht barrierefrei |
01-17-Anlage | 20.07.2017 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
05-16 | 08.12.2016 | |
04-16 | 07.11.2016 | |
03-16 | 30.05.2016 | |
02-16 | 30.05.2016 | |
01-16 | 24.05.2016 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
06-15 | 04.12.2015 | |
05-15 | 04.11.2015 | |
04-15 | 15.06.2015 | |
03-15 | 02.04.2015 | |
02-15 | 27.02.2015 | Vorabbekanntgabe von GenehmigungsnummernPDF, 19KB, Datei ist nicht barrierefrei Das IST 02-15 ersetzt das IST 04-12. |
01-15 | 15.07.2015 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
08-14 | 17.09.2014 | |
07-14 | 16.10.2014 | |
06-14 | 18.09.2014 | |
05-14 | 01.07.2014 | |
04-14 | 01.07.2014 | |
03-14 | 26.08.2014 | |
02-14 | 30.05.2014 | |
01-14 | 13.06.2014 | Verwendung von fremden Fabrik- und/oder HandelsmarkenPDF, 23KB, Datei ist nicht barrierefrei |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
06-13 | 27.11.2013 | |
05-13 | 01.11.2013 | |
04-13 | 07.10.2013 | |
03-13 | 20.08.2013 | |
02-13 | 14.08.2013 | |
01-13 | 28.06.2013 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
05-12 | 11.05.2012 | |
04-12 | 06.03.2012 |
Diese Mitteilung ersetzt die Ausgabe 19–96 (Anpassung an heutiges Verwaltungsverfahren) |
03-12 | 20.02.2012 | |
02-12 | 17.02.2012 | Richtlinie 2005/55/EG; Gültigkeit von EURO V GenehmigungenPDF, 33KB, Datei ist nicht barrierefrei |
01-12 | 09.01.2012 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
05-11 | 16.11.2011 | |
04-11 | 14.10.2011 | |
03-11 | 06.10.2011 | Typgenehmigungen für Klimaanlagen GMP bis 150PDF, 119KB, Datei ist nicht barrierefrei |
02-11 | 22.03.2011 | (ersetzt IST 06-98) |
01-11 | 07.01.2011 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
04-10 | 30.12.2010 | |
03-10 | 01.11.2010 | |
02-10 | 15.09.2010 | |
01-10 | 15.06.2010 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
05-09 | 07.12.2009 | |
04-09 | 09.10.2009 | Montage der Schlauchleitung (Schlauch mit Kupplungen) ausschließlich durch den Genehmigungsinhaber ersetzt bzw. aktualisiert durch 01-11 |
03-09 | 23.09.2009 | |
02-09 | 31.08.2009 | Montage- und Betriebsanleitung für Verbindungseinrichtungen PDF, 26KB, Datei ist nicht barrierefrei ersetzt IST 02-02 |
01-09 | 18.06.2009 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
01-08 | 22.02.2008 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
07-07 | 19.10.2007 | diese Mitteilung ersetzt die Ausgabe 03-06 |
06-07 | 08.10.2007 | Prüfgrundlage für die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen (ABE) gemäß § 22 StVZO für Sitzschonbezüge, Austauschsitzbezüge, Austauschseitenverkleidungen für Fahrzeuge, die serienmäßig mit Seitenairbag-Systemen ausgerüstet sind Anlage zurzeit ausgesetzt |
05-07 | 11.06.2007 | |
03-07 | 25.05.2007 | In Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen (ABE) für Sonderräder zu fordernde Anbauabnahmen entsprechend § 19 Absatz 3 der StVZO zurzeit ausgesetzt |
02-07 | 30.04.2007 | |
01-07 | 09.02.2007 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
09-06 | 29.12.2006 | |
08-06 | 22.12.2006 | |
07-06 | 14.12.2006 | wurde zurückgezogen |
06-06 | 26.12.2006 | |
05-06 | 06.10.2006 | |
04-06 | 11.05.2006 | |
03-06 | siehe 07-07 vom 19.10.2007 | |
02-06 | 16.03.2006 | Anwendung von UNECE-Regelungen mit ÜbergangsbestimmungenPDF, 12KB, Datei ist nicht barrierefrei |
01-06 | 13.01.2006 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
13-05 | 14.11.2005 |
|
12-05 | 14.10.2005 | |
11-05 | 20.09.2005 | |
10-05 | 14.09.2005 | |
09-05 | 24.08.2005 | ersetzt IST 08-05 |
08-05 | 29.07.2005 | Richtlinie 94/20/EG, Anhang VII, Freiraum für KupplungskugelnPDF, 12KB, Datei ist nicht barrierefrei |
07-05 | 27.06.2005 | |
06-05 | 23.05.2005 | |
06-05-Anlage 1 | 04.02.2013 | |
06-05-Anlage 2 | 23.05.2005 | Anlage 2: Auszug aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE)PDF, 14KB, Datei ist nicht barrierefrei |
05-05 | 29.04.2005 | |
04-05 | 15.04.2005 | |
03-05 | 22.03.2005 | Gebühren im TypgenehmigungsverfahrenPDF, 25KB, Datei ist nicht barrierefrei |
02-05 | 11.02.2005 | |
01-05 | 06.01.2005 | Prüfung komplexer elektronischer SystemePDF, 19KB, Datei ist nicht barrierefrei ersetzt IST 01-03 |
01-05-Anlage | 06.01.2005 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
07-04 | 03.12.2004 | |
06-04 | 25.11.2004 | Leergewichtsangabe bei der Erteilung von BetriebserlaubnissenPDF, 11KB, Datei ist nicht barrierefrei |
05-04 | 25.06.2004 | ersetzt IST 07-03 |
04-04 | 11.06.2004 | |
03-04 | 10.05.2004 | ersetzt IST 03-03 |
02-04 | 18.03.2004 | |
01-04 | 18.03.2004 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
08-03 | 13.10.2003 | |
07-03 | 24.09.2003 | ersetzt IST 05-04 |
06-03 | 28.08.2003 | |
05-03 | 26.06.2003 | |
04-03 | 03.06.2003 | |
03-03 | 07.04.2003 | ersetzt durch IST 03-04 |
02-03 | 23.01.2003 | ersetzt IST 17-01 |
01-03 | 15.01.2003 | Prüfung komplexer elektronischer Systeme PDF, 49KB, Datei ist nicht barrierefrei ersetzt durch IST 01-05 |
01-03-Anlage | 15.01.2003 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
07-02 | 23.09.2002 | |
06-02 | 16.07.2002 | |
05-02 | 17.07.2002 | |
04-02 | 06.03.2002 | |
03-02 | 06.03.2002 | |
02-02 | 02.02.2002 | Montage- und Betriebsanleitung für VerbindungseinrichtungenPDF, 51KB, Datei ist nicht barrierefrei |
01-02 | 11.01.2002 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
18-01 | 17.12.2001 | |
17-01 | 30.11.2001 | Richtlinie 70/156/EWG und 92/21/EWG Ersetzt beziehungsweise aktualisiert durch 02-03 |
16-01 | 15.11.2001 | |
16-01-Anlage | 15.11.2001 | |
15-01 | 12.11.2001 | |
14-01 | 06.07.2001 | |
13-01 | 03.07.2001 | Richtlinie 70/156/EWG; - Anfangsbewertung des HerstellersPDF, 45KB, Datei ist nicht barrierefrei |
12-01 | 28.06.2001 | |
11-01 | 15.06.2001 | |
10-01 | 13.06.2001 | |
09-01 | 12.06.2001 | |
08-01 | 12.06.2001 | |
07-01 | 17.04.2001 | |
06-01 | 27.03.2001 | |
05-01 | 07.03.2001 | |
05-01-Anlage | 07.03.2001 | Anlage zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. e1PDF, 15KB, Datei ist nicht barrierefrei |
04-01 | 12.02.2001 | |
03-01 | 12.02.2001 | |
02-01 | 06.02.2001 | |
01-01 | 31.01.2001 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
11-00 | 12.12.2000 | |
10-00 | 04.12.2000 | |
09-00 | 10.11.2000 | Richtlinie 89/173/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/1/EGPDF, 42KB, Datei ist nicht barrierefrei |
08-00 | 19.06.2000 | |
07-00 | 02.05.2000 | |
06-00 | 31.03.2000 | |
05-00 | 29.02.2000 | |
04-00 | 28.02.2000 | |
03-00 | 28.02.2000 | |
02-00 | 17.01.2000 | |
01-00 | 07.01.2000 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
13-99 | 16.11.1999 | |
12-99 | 30.06.1999 | |
11-99 | 02.07.1999 | |
10-99 | 30.06.1999 | |
09-99 | 29.06.1999 | |
08-99 | 29.06.1999 | |
07-99 | 15.06.1999 | |
06-99 | 16.06.1999 | |
05-99 | 11.06.1999 | Richtlinie 70/157/EWG - Geräuschpegel und AuspuffvorrichtungPDF, 45KB, Datei ist nicht barrierefrei |
04-99 | 20.05.1999 | |
03-99 | 07.05.1999 | |
02-99 | 03.05.1999 | Ergänzende Begutachtungen des Einbaus von ZusatzheizungenPDF, 39KB, Datei ist nicht barrierefrei |
01-99 | 30.04.1999 |
Lfd. Nr. | Datum | Sachverhalt |
---|---|---|
17-98 | 08.12.1998 | |
16-98 | 02.12.1998 | |
15-98 | 24.09.1998 | Windschutzscheiben an KrafträdernPDF, 39KB, Datei ist nicht barrierefrei |
14-98 | 29.09.1998 | |
13-98 | 24.09.1998 | |
12-98 | 13.08.1998 | |
11-98 | 20.08.1998 | |
10-98 | 17.06.1998 | |
09-98 | 17.06.1998 | |
08-98 | 17.06.1998 | Unterlagen für die Beantragung von TypgenehmigungenPDF, 38KB, Datei ist nicht barrierefrei |
07-98 | 17.06.1998 | |
06-98 | 27.03.1998 | ersetzt bzw. aktualisiert durch 02-11 |
05-98 | 19.03.1998 | Anzahl der Lampen je Funktion einer Leuchte (EG/ECE) PDF, 39KB, Datei ist nicht barrierefrei Erweiterung des IST 19-97 |
04-98 | 19.03.1998 | Erweiterung des IST 17-97 |
03-98 | 19.03.1998 | Erweiterung des IST 16-97 |
02-98 | 06.03.1998 | |
01-98 | 02.03.1998 | Hintere Radabdeckungen bei KrafträdernPDF, 45KB, Datei ist nicht barrierefrei |
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für ein Fahrzeugteil soll sicherstellen, dass bei dessen Verwendung das Fahrzeug weiterhin alle Vorschriften einhält. Auch für die Erteilung von ABE für Fahrzeugteile gelten die Grundsätze der Typgenehmigungserteilung.
Bei der Prüfung von Fahrzeugteilen mit ABE ist oft eine Vielzahl von Einzelvorschriften aus nationalen und internationalen Regelwerken zu beachten. Um Herstellern von Fahrzeugteilen die Anforderungen von vornherein transparent zu machen und Technischen Diensten eine einheitliche Prüfpraxis zu ermöglichen, stellt das KBA nachfolgend seine Entscheidungen über die Genehmigungsfähigkeit und die Prüfumfänge zusammenfassend dar.
Fahrzeugteile nicht genehmigungsfähig oder ohne Prüfgrundlagen - Vorwort
Diese Liste enthält die Fahrzeugteile (Geräte), für die das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bisher keine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (ABE) erteilt hat. Das kann zwei Ursachen haben. Entweder liegen keine mit dem KBA abgestimmten Prüfkriterien und Prüfgrundlagen vor. Oder aber die Verwendung solcher Fahrzeugteile würde anzuwendenden Rechtsvorschriften widersprechen.
Die Liste ist Änderungen unterworfen. Es können neue Geräte hinzukommen, oder Geräte werden in die „Grüne Liste“ übernommen. In die „Grüne Liste“ werden Geräte dann als Genehmigungsobjekt überführt, wenn dazu abgestimmte Prüfkriterien und Prüfgrundlagen vorliegen.
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Fahrzeugteile genehmigungsfähig oder mit Prüfgrundlagen - Vorwort
Diese Liste enthält die Fahrzeugteile (Genehmigungsobjekte), für die das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (ABE) erteilt*. Nicht enthalten sind Genehmigungsobjekte, für die nationale Bauartgenehmigungen erteilt werden. Für diese liegen die Prüfgrundlagen (Technische Anforderungen) fest. Auch Teiletypgenehmigungen nach EU- oder UN ECE-Rechtsakten sind nicht enthalten, da für diese gleichfalls die Prüfgrundlagen in diesen Regelwerken abschließend beschrieben sind.
In der Liste wird der erforderliche Prüfumfang zu einen Genehmigungsobjekt dargestellt. Hierbei wird der Regelfall betrachtet, besondere Fälle sind besonders zu betrachten. Das Einhalten der genannten Forderungen nimmt nicht die Entscheidung über die Erteilung der ABE vorweg, diese bleibt immer eine Einzelfallentscheidung.
Ein Genehmigungsobjekt wird mit Prüfkriterien und Prüfgrundlagen beschrieben. Wenn vorhanden, werden den Prüfkriterien als Prüfgrundlagen zuerst internationale Regelwerke zugeordnet. Sofern diese eine Vorschrift des nationalen Regelwerks nicht abdecken, wird der entsprechende Paragraph der nationalen Vorschrift benannt. So dieser verordnungsgeberseitig mit einer nationalen Richtlinie oder einem Merkblatt hinterlegt ist, werden diese aufgeführt. Wenn all diese Rechtsquellen fehlen, werden anerkannte Regeln der Technik repräsentierende Normen, anerkannte VdTÜV-Merkblätter o. ä. als Prüfgrundlage angegeben.
Als Prüfgrundlage wird immer die aktuell maßgebliche Vorschrift genannt (z. B. UN-Regelung Nr. 26 (R26) statt Richtlinie 74/483/EWG). Wenn es sich um anwendbare technische Vorschriften der EU oder UN ECE handelt, sind diese in ihrer Grundfassung angegeben (z. B. UN-Regelung Nr. 26 (R26) ohne Änderungsserie 04). Der Technische Dienst prüft im Regelfall nach dem Änderungsstand der Prüfgrundlage, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für den im Verwendungsbereich genannten Fahrzeugtyp maßgeblich war. Weiterhin ist aus einer zitierten Prüfgrundlage immer nur die technische Prüfung anzuwenden, die sich auf die Fahrzeugklasse des im Verwendungsbereich genannten Fahrzeugtyps bezieht. Typabgrenzungen liegen im Ermessen des KBA.
Die Liste ist Änderungen unterworfen. Es können neue Genehmigungsobjekte hinzukommen, Prüfgrundlagen können sich durch Weiterentwicklung der Vorschriften ändern und es können Genehmigungsobjekte entfallen, wenn diese durch internationale Rechtsakte abschließend und allumfassend genehmigt werden können (verbindliches Inkrafttreten eines solchen EU- oder UN ECE-Rechtsaktes) oder sie durch Vorschriftenänderungen nicht mehr genehmigungsfähig sind.
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* In § 19 der StVZO werden neben der ABE weitere geeignete Nachweise, wie z. B. das Teilegutachten genannt. Die ABE ist nur eine Möglichkeit der Nachweisführung für die in der Liste genannten Teile.
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Das Änderungsverfahren ist beschrieben in der
Für Technische Dienste und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist es hilfreich, wenn zum jeweiligen Regelwerk feststeht, welche Prüfergebnisse mindestens dokumentiert sein müssen. Das wird mittels Musterprüfberichten sichergestellt. Musterprüfberichte liegen im gemeinsamen Interesse von Technischen Diensten und KBA. Beide können sich dazu mit Vorschlägen einbringen. Das kann
- bevorzugt in Prüflabortagungen oder
- durch Kontaktaufnahme zum KBA ( musterpruefberichte@kba.de )
geschehen.
Bei einzelnen Genehmigungsobjekten oder Vorschriften hat es sich als zweckmäßig erwiesen, dass zu den Vorgaben des jeweiligen Regelwerkes ergänzende Empfehlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) veröffentlicht werden.
Beschreibungsbogen_ECE_R10rtf, 230KB, Datei ist nicht barrierefrei
Die Erteilung von Typgenehmigungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) – 1. Abschnitt Gebühren des Bundes, Abschnitt A.1.