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Europäischer Halterdatenaustausch im Zeichen der Verkehrssicherheit

7. November 2013. Seit dem 7. November 2013 greift europaweit ein elektronisches System zum Halterdatenaustausch bei acht besonders gravierenden Verkehrsverstößen.

Geschwindigkeitsverstöße, Fahren im alkoholisierten Zustand, Rotlichtverstöße sowie die Nichtnutzung des Sicherheitsgurts zählen zu den häufigsten Ursachen für tödliche Verkehrsunfälle. National hat sich seit Jahrzehnten ein System der automatisierten Übermittlung von Halterdaten etabliert, das bei Verkehrsverstößen greift. Obgleich ausländische Verkehrsteilnehmer ein deutlich erhöhtes Risiko haben, gegen die in dem besuchten Land geltenden Verkehrsregeln zu verstoßen, gab es bisher auf Europäischer Ebene kein entsprechendes grenzüberschreitendes Verfahren. Dies hat sich mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Delikte (2015/413/EU) geändert.

Die Richtlinie regelt den grenzüberschreitenden Halterdatenaustausch; Cross Border Enforcement (CBE) genannt. Die CBE-Richtlinie ist Teil eines europäischen Maßnahmenpakets, mit dem bis 2020 die Zahl der Verkehrstoten in Europa halbiert werden soll.

Der europäische Halterdatenaustausch ist bei acht als besonders gefährlich eingestuften Verkehrsverstößen möglich. Dies sind

  • Geschwindigkeitsübertretung,
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,
  • Überfahren eines roten Lichtzeichens,
  • Trunkenheit im Straßenverkehr,
  • Fahren unter Drogeneinfluss,
  • Nichttragen eines Schutzhelms,
  • unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
  • rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Wird einem deutschen Fahrzeughalter ein entsprechender Verstoß zu Lasten gelegt, so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt elektronisch die deutschen Halterdaten an die berechtigte Stelle im Ausland. Rechtlich geregelt ist der CBE-Halterdatenaustausch in dem neu geschaffenen § 37b Straßenverkehrsgesetz. Die ausländische Behörde hat dann die Möglichkeit, Folgemaßnahmen zu ergreifen und ein Informations- bzw. Anhörungsschreiben zu übermitteln.

Es gelten die jeweils nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Eine Vereinheitlichung hinsichtlich der Art der Verstöße oder des Strafmaßes findet nicht statt.

Wird einem deutschen Fahrzeughalter ein Verkehrsdelikt zur Last gelegt, das nicht in der o. a. Richtlinie genannt ist (z. B. „Falschparken“), so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt die deutschen Halterdaten an die berechtigte Stelle im Ausland nach wie vor gemäß § 37 Straßenverkehrsgesetz.