Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))
BKat-Nr. *) | Delikt | Punkte | FaP- Kategorie **) | Regelsatz EURO | Fahrverbot |
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79 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit Ladung mehr als 4,20 m betrug | 1 P | B | 70 | nein |
80 | An dafür nicht vorgesehener Stelle auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen eingefahren | ||||
80.1 | ... - mit Gefährdung | 1 P | A | 75 | nein |
82 | Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet | 1 P | A | 75 | nein |
83 | Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren (soweit nicht Straftat) ***) | ||||
83.1 | ... in einer Ein- oder Ausfahrt | 1 P | A | 75 | nein |
83.2 | ... auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen | 1 P | A | 130 | nein |
83.3 | ... auf der durchgehenden Fahrbahn | 2 P | A | 200 | ja |
85 | Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt | 1 P | B | 70 | nein |
87a | Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt | 1 P | B | 80 | nein |
88 | Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt | 1 P | A | 75 | nein |
*) BKat-Nr. = Bußgeldkatalog-Nummer
**) FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe".
A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).
***) Anmerkung der Redaktion