Pflichten des Beförderers
(Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB))
RSEB-Nr. *) | Delikt | Punkte | FaP- Kategorie **) | Regelsatz EURO | Fahrverbot |
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47 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | 1 P | B | 800 | nein |
*) RSEB-Nr. = Nummer der Durchführungsrichtlinie-Gefahrgut
**) FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe" A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).