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Pflichten des Beförderers

(Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB))

RSEB-Nr. *)DeliktPunkteFaP-
Kategorie
**)
Regelsatz
EURO
Fahrverbot
47Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben1 PB800nein

*) RSEB-Nr. = Nummer der Durchführungsrichtlinie-Gefahrgut

**) FaP  = "Fahrerlaubnis auf Probe"      A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).