Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO))
Weitergehende Informationen enthält die Anlage VIII zu § 29 StVZO
BKat-Nr. *) | Delikt | Punkte | FaP- Kategorie **) | Regelsatz EURO | Fahrverbot |
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186.1.3 | Als Halter ein Fahrzeug, das nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabschnitten einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen ist, zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt: Bei einer Überschreitung des Vorführtermins um ... mehr als 4 bis zu 8 Monate | 1 P | B | 60 | nein |
186.1.4 | ... mehr als 8 Monaten | 1 P | B | 75 | nein |
186.2.3 | andere als in Nr. 186.1.3 genannten Fahrzeuge bei einer Überschreitung des Vorführtermins um ... mehr als 8 Monaten | 1 P | B | 60 | nein |
187a | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet | 1 P | B | 60 | nein |
*) BKat-Nr. = Bußgeldkatalog-Nummer
**) FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe".
A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).