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Fahrerlaubnisklassen in Deutschland vor dem 01.01.1999

Fahrerlaubnisklassen in Deutschland vor dem 01.01.1999

Klasse
(eingeschlossene
Klassen)
Fahrzeugartweitere Bedingungen
1
(1a, 1b, 4, 5)
Krafträder
  • über 50 ccm Hubraum oder über 50 km/h
  • Voraussetzung: 2 Jahre Klasse 1a und 4.000 km Fahrpraxis
1a
(1b, 4, 5)
Krafträder
  • bis 25 kW Leistung und
  • bis 0,16 kW Leistung je Kilogramm
1b
(4, 5)
Leichtkrafträder
  • über 50 ccm bis 125 ccm und bis 11 kW
  • unter 18 Jahre: bis 80 km/h.
2
(3, 4, 5)
Lkw
  • mehr als 7.500 kg
  • Züge mit mehr als 3-Achsen
3
(4, 5)
Pkw

alle Kfz, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören:

  • Kfz bis 7.500 kg + 1-achsiger Anhänger bis 11.000 kg = 18.500 kg
  • Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben schließt Klasse 1b ein
4
(5)
Kleinkrafträder,
Fahrräder mit
Hilfsmotor
  • bis 50 ccm und
  • bis 50 km/h
  • Klasse 4 vor dem 01.04.1980 erworben schließt Klasse 1b ein
5Krankenfahrstühle,
Zug- oder
Arbeitsmaschinen
  • Krankenfahrstühle (bis 2 Sitze, bis 300 kg) bis 30 km/h
  • Zug- oder Arbeitsmaschinen bis 25 km/h (auch für Anhänger)
  • landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h

Weitere Rechte in Deutschland vor dem 01.01.1999

Besonderheiten
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen (mehr als 8 Fahrgastplätze)
dafür sind die neuen Klassen D und D1 eingerichtet
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen
- bleibt unverändert
Prüfung für Mofa (= Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h)
- bleibt unverändert

Die neuen Fahrerlaubnisklassen bei Umstellung ergeben sich aus Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • Besitzstände aus den bisherigen Klassen bleiben erhalten.
  • Es gibt ohne Umtausch des Führerscheins auch die zusätzlichen Rechte aus den vergleichbaren neuen Klassen ab 19.01.2013.