Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)
schnell - digital - gebührenfrei
Mit der Online-Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) erhalten Sie Informationen über Fahrzeuge, die auf Sie als Halterin bzw. Halter aktuell zugelassen sind bzw. für die Sie als letzte Halterin bzw. letzter Halter im ZFZR gespeichert sind.
Die Auskunft umfasst die für Sie als Privatperson zugelassenen Fahrzeuge und keine Firmenfahrzeuge.
Sie können diese Auskunft auch jederzeit schriftlich beantragen.
Direkt zur Online-RegisterauskunftMehr Informationen zur Auskunft
Je nachdem, ob Sie die Auskunft online oder auf einem anderen Weg erhalten möchten, unterscheiden sich Ablauf und Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Online-Registerauskunft via Smartphone
Um die Auskunft online erhalten zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie besitzen ein NFC-fähiges Smartphone oder einen Kartenleser für den PC.
- Sie benötigen einen Online-Ausweis inklusive selbstgewählte sechsstellige PIN.
- Auf dem Gerät ist eine Software zum Auslesen des Online-Ausweises installiert (z. B. AusweisApp).
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Fragen und Antworten - Online-Registerauskunft
Ablauf der Online-Registerauskunft
Nach nur sechs Schritten können Sie Ihre aktuellen Daten als PDF-Dokument herunterladen:
- Rufen Sie die Startseite der Online-Registerauskunft auf.
- Wählen Sie die gewünschte Auskunft aus.
- Klicken Sie auf „weiter mit BundID“, um über eine Kontoanmeldung oder einen Gastzugang ein Ausweisdokument für die darauffolgende Identifizierung auszuwählen.
- Stimmen Sie ggf. der Einwilligungserklärung zu, um sich dann innerhalb der AusweisApp zu identifizieren.
- Nach erfolgreicher PIN-Eingabe gehen Sie weiter zum Antrag, anschließend prüfen Sie bitte Ihre Daten.
- Abschließend steht Ihnen Ihre Registerauskunft als PDF-Dokument zum Download bereit.
Eine Registerauskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister über Eintragungen zu Ihrer Person ist gebührenfrei und kann per Post beantragt werden. Bitte nutzen Sie dazu unser Formular.
Weitere schriftliche Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister können formlos beantragt werden. Bitte richten Sie Ihren Antrag an das
Kraftfahrt-BundesamtSachgebiet 223
24932 Flensburg
Hinweise
Um eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses wird gebeten, damit die zweifelsfreie Identifizierung Ihrer Person gewährleistet ist.
Haben Sie Fragen?
Weitere Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten - Zentrales Fahrzeugregister
Weitere Informationen
Die Erteilung von Auskünften aus dem ZFZR ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen Daten übermittelt werden dürfen, ergibt sich aus den Übermittlungsvorschriften der §§ 35 ff. StVG. Die Übermittlung aus dem ZFZR setzt grundsätzlich eine entsprechende formlose schriftliche Anfrage voraus.
Als Empfänger der Auskünfte kommen zunächst Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland (§ 35 StVG) und zuständige Stellen im Ausland (§ 37, § 37b StVG) in Betracht. Die Datenübermittlung muss zur Erreichung eines der in diesen Rechtsgrundlagen abschließend genannten Sachzwecke erforderlich sein.
Aus dem ZFZR können auch an private Empfänger (Bürger und Unternehmen) einfache Registerauskünfte nach § 39 Absatz 1 StVG oder erweiterte Registerauskünfte nach § 39 Absatz 2 StVG erteilt werden. Diese Auskunft kann auch an Empfänger im Ausland übermittelt werden.
Die Anfragen sind formlos schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 223, 24932 Flensburg, zu senden.
Die Auskunft nach § 39 StVG wird aus datenschutzrechtlichen Gründen ausnahmslos auf dem Postweg übersandt und ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine Auskunft beträgt je Kraftfahrzeug oder Anhänger derzeit 5,10 € und wird im Zuge der postalischen Zustellung im Wege der Nachnahme erhoben. Dabei sind ebenfalls Postentgelte und Nachnahmeentgelte zu zahlen.
Aufgrund sehr hohen Arbeitsaufkommens beträgt die Auskunftsdauer aktuell etwa fünf Wochen. Wir bitten Sie von Sachstandsabfragen abzusehen und danken für Ihr Verständnis.
Nach dieser Rechtsgrundlage sind die Daten zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.
Ferner ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses (Ereignistag) anzugeben, damit bei einem zwischenzeitlichen Halterwechsel erkennbar ist, welcher/r Fahrzeughalter/in in Anspruch genommen werden soll.
Darlegung bedeutet plausible Behauptung, annehmbare Erläuterung, schlüssige und widerspruchsfreie Schilderung eines Sachverhaltes, aus dem sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft ergeben können.
Die Teilnahme am Straßenverkehr kann aktiv oder passiv sein (Täter, Schädiger, Opfer, Geschädigter usw.). Es genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Die Teilnahme muss jedoch einen Bezug zum straßenverkehrlichen Geschehen haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kraftfahrzeug in Gebrauch ist. Teilnahme am Straßenverkehr kann aber auch vorliegen, wenn das Kraftfahrzeug abgestellt ist. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs muss sich auch nicht unbedingt im öffentlichen Straßenraum abspielen. Es genügt, wenn das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort z. B. einen Schaden verursacht oder selbst erleidet oder durch den Gebrauch des Fahrzeugs Rechte anderer verletzt werden (z. B. Eigentum, Besitz am Grundstück).
Aufgrund sehr hohen Arbeitsaufkommens beträgt die Auskunftsdauer aktuell etwa fünf Wochen. Wir bitten Sie von Sachstandsabfragen abzusehen und danken für Ihr Verständnis.
Diese Rechtsgrundlage lässt die Übermittlung weiterer Daten zur Durchsetzung von verkehrsbezogenen Rechtsansprüchen zu, und zwar zu den dort genannten erweiterten Voraussetzungen. Hier ist die Anfrage nicht nur mit dem Kennzeichen oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, sondern auch mit den Personalien des Halters möglich.
Die Daten sind zu übermitteln, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt und die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
Glaubhaftmachung ist die Angabe nachprüfbarer Sachverhalte bzw. die Vorlage/Beifügung entsprechender Nachweise.
Anzugeben ist neben dem betreffenden Kennzeichen oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer auch der Zeitpunkt des Schadensereignisses (Ereignistag), damit bei einem zwischenzeitlichen Halterwechsel erkennbar ist, welche/r Fahrzeughalter/in in Anspruch genommen werden soll.
Die Übermittlung ist zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich glaubhaft macht, dass er einen Eigentumsanspruch am Fahrzeug erwirkt hat und den Verbleib des Fahrzeugs nicht kennt. Dies ist z. B. bei einer versicherungswirtschaftlichen Abwicklung des Schadenfalles nach dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs der Fall. Der Eigentümer wird darüber informiert, wenn das Fahrzeug zulassungsrechtlich befasst wird.
Die Gebühr für diese Auskunft beträgt nach der Gebührennummer 144 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 6,10 € je Kraftfahrzeug oder Anhänger.
Die Anträge sind formlos an das Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 224, 24932 Flensburg, zu senden..
Weitere Informationen bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das KBA finden Sie unter Datenschutz.