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Erweiterung des Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) um die Daten der Hauptuntersuchung: Voraussetzung für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)

Als Innovator des deutschen E-Government modernisiert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit dem Projekt i-Kfz das Fahrzeugzulassungswesen. Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist seit dem 01.01.2015 die internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen möglich (Stufe 1).

Als Resultat der zum 01.10.2017 eingeführten zweiten Stufe können Fahrzeughalter/innen die Antragstellung zur Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter ohne Wechsel des Zulassungsbezirks mit dem bei Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen zeitsparend von zu Hause aus erledigen. Hierzu gibt es weitere Voraussetzungen die u. a. auf der Internetseite des BMDV veröffentlicht sind: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html

Die internetbasierte Wiederzulassung erfordert aber ebenfalls zwingend, dass elektronisch überprüft werden kann, ob für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung (HU) vorliegt. Das Datum der Durchführung der HU wird daher seit Wirkbetriebaufnahme der 2. Stufe am 01.10.2017 kontinuierlich im ZFZR fortgeschrieben. Dies erfordert die elektronische Anbindung der Überwachungsinstitutionen an das KBA, damit diese die Daten – möglichst unmittelbar nach Durchführung der HU – an das KBA übermitteln können. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung (SP). Die Aufnahme des Durchführung-Datums der HU und weiterer HU-Daten (z. B. Ergebnisse) in das ZFZR ist ebenfalls aufgrund der neuen EU-Richtlinie zur regelmäßigen technischen Überwachung sowie der Änderung der EU-Richtlinie über Zulassungsdokumente im Rahmen des sogenannten "Roadworthiness Package" erforderlich.

In gleichzeitiger Umsetzung von Vorgaben der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/46/EU werden hierzu die Ergebnisse aller Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den durchführenden Stellen an das KBA übermittelt und dort im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert.

Die zu speichernden Daten sind umfangreich (siehe insbesondere § 34 FZV). Die Realisierung der Speicherung wurde in zwei Phasen realisiert. Beispielhaft sind Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bereits zwingend ab dem 01.10.2017 zu übermitteln und zu speichern. Die freiwillige Meldung weiterer Daten wird ab dem 20.05.2018 obligatorisch. Zu diesen weiteren Daten zählt u. a. die Angabe des Stands des Wegstreckenzählers (abgelesener Kilometerstand) zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Genutzt werden diese Daten hauptsächlich im herkömmlichen Zulassungsverfahren und wie o. a. zur Realisierung der internetbasierten Zulassung. Die Daten stehen bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch für andere Auskunftsverfahren des KBA zur Verfügung.

Die Auskunftsvoraussetzungen wurden im Wesentlichen nicht geändert. Grund hierfür ist es, Daten nur in dem tatsächlich benötigten Umfang zur Verfügung zu stellen. Für einige Anfragegründe z. B. öffentlicher Stellen sind diese Daten nicht relevant und werden daher nicht übermittelt.

Im Rahmen einer Eigenauskunft werden selbstverständlich alle Daten übermittelt.