Tsd. Tonnen wurden in den ersten drei Quartalen 2020 von deutschen Güterkraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr transportiert. Bei arbeitstäglicher Betrachtungsweise sind dies -9,8 Prozent weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum.
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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.
Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Das Finanzamt und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.
Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Wenn das Fahrzeug in Deutschland erneut zugelassen werden soll und die ausländische Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum deutschen Zulassungsrecht, wenden Sie sich bitte an die deutsche Zulassungsbehörde, bei der Sie das Fahrzeug zulassen wollen. Diese kann eine entsprechende Anfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die ausländische Zulassungsbehörde schicken. Die Antwort wird dann an die deutsche Zulassungsbehörde weitergeleitet.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37
Wenn das Fahrzeug im EU-Ausland erneut zugelassen werden soll und die deutsche Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum Zulassungsrecht im Ausland, wenden Sie sich bitte an die ausländische Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug erneut zugelassen werden soll. Die ausländische Behörde schickt gegebenenfalls eine Anfrage zum Sachverhalt an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und erhält eine Antwort.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde. Die Kontaktinformationen der Zulassungsbehörden finden Sie im
Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (AV 1) (PDF, 1 MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Rechtsgrundlage: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nein, diese benötigen Sie nicht mehr. Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit ist die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen, entfallen.
Die Zulassungsbehörden sind online mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verbunden und können alle Daten prüfen, die für die Zulassung von Fahrzeugen erforderlich sind. Wenden Sie sich bitte an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde.
Diese Frage kann Ihnen ausschließlich die zuständige Zulassungsbehörde beantworten, welche allein über die Vergabe der amtlichen Kennzeichen entscheidet. In vielen Fällen bieten die Zulassungsbehörden bereits eigene Portale an, die die Möglichkeit zur Kennzeichenreservierung bieten. Informieren Sie sich hierzu auf der Homepage der jeweiligen Zulassungsbehörde.
Bei einer Umschreibung, Kennzeichenänderung oder Außerbetriebsetzung wird durch ein automatisiertes Verfahren unverzüglich eine Nachricht an die für das bisherige Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde erzeugt. Diese ruft die Nachricht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf elektronischem Wege zur Verarbeitung im örtlichen Zulassungsverfahren ab. Die Bearbeitungsdauer bis zur erneuten Freigabe des Kennzeichens ist abhängig von den internen Programmabläufen der Zulassungsbehörde. Das KBA hat hierauf keinen Einfluss.
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörden haben eine direkte Anbindung an das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) und können im Bedarfsfall alle erforderlichen Daten prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 6, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weiter §§ 29 & 21 StVG
Bitte wenden Sie sich an den Hersteller des Fahrzeugs oder an Ihre Zulassungsbehörde, die Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung einer neuen oder Ersatz-Betriebserlaubnis mitteilen werden.
Eine Ersatzausfertigung kann nur der Inhaber der ABE (Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigter) unter bestimmten Bedingungen ausstellen. Diesem ist eine Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, dass nach den Unterlagen dieser Zulassungsbehörde der Betrieb des Fahrzeuges weder wegen technischer Mängel verboten, noch die Betriebserlaubnis eingezogen worden ist. Es genügt auch die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, dass das vorgeführte Fahrzeug noch dem genehmigten Typ entspricht.
Sollte der Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigte keine Unterlagen mehr besitzen und deshalb ein Ersatzstück nicht ausstellen können, bedarf es zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs ein Einzelgutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Das Gutachten ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die darauf "Betriebserlaubnis erteilt" vermerkt.
Weitergehende Informationen, insbesondere für die in der ehemaligen DDR hergestellten Fahrzeuge, finden sie hier.
Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde und seither nicht wieder zum Straßenverkehr zugelassen wurde, zu löschen. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres (28./29.02. eines Jahres) zu löschen.
Rechtsgrundlage: § 44 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Melden Sie umgehend den Verlust Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde leitet dann das sogenannte Aufbietungsverfahren ein. Die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird im elektronischen Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)) veröffentlicht. Verläuft die Veröffentlichung (Aufbietung) erfolglos, erhalten Sie 14 Tage nach Veröffentlichung von Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II. Das KBA erteilt keine Freigabe bzw. stellt auch keine neue Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II aus.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Die Aufnahme einer zusätzlichen Postanschrift zum Fahrzeughalter ist im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) nicht vorgesehen.
Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgegeben, welche Angaben zum Fahrzeughalter im ZFZR zu speichern sind.
Rechtsgrundlage: § 33 StVG i. V. m. § 30 FZV
2,5 Jahre bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und 5 Jahre bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten. Wenn es sich um Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder um Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, handelt, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 5 Jahre. 10 Jahre beträgt die Frist bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder bei der Versagung, Entziehung der Fahrerlaubnis (Punktesystem).
Bei 4 bis 5 Punkten erfolgt eine Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (mit Punktabzug). Bei 6 bis 7 Punkten wird eine Verwarnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug gewährt wird und bei Erreichen von 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (Punktesystem).
Durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann einmal innerhalb von fünf Jahren ein Punkt abgebaut werden, dieses aber nur bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten (Punktesystem).
Näheres hierzu erfahren Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Die Eintragungen werden nach Ablauf der Tilgungsfrist zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr vernichtet.
Die Überliegefrist bedeutet, dass eine Entscheidung nicht gleich zu dem Zeitpunkt gelöscht wird, an dem sie tilgungsreif ist, sondern erst ein Jahr später.
Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.
Unter Formulare finden Sie den Antrag auf "Auskunft aus dem Fahreignungsregister". Dort erhalten Sie zusätzlich alle relevanten Informationen über das Auskunftsverfahren.
Bei einem Wohnsitz im Ausland ist die ausländische Anschrift im Antrag anzugeben. Die Auskunft wird dann dorthin gesandt.
Wird die Auskunft in englischer Sprache benötigt, ist dieses auf dem Antrag zu vermerken. Die Auskunft wird dann in Englisch erteilt.
Im Ausland umgetauschte deutsche Führerscheine werden in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) zurückgeschickt, die den Führerschein ausgestellt hat. Das KBA behält daher keine Führerscheine.
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz wieder in Deutschland haben, wenden Sie sich für den Umtausch der ausländischen Fahrerlaubnis an die für ihren aktuellen Wohnort zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde. Es ist nicht zulässig, mehrere gültige Führerscheine gleichzeitig zu besitzen.
Zum Beispiel:
An welche Stelle kann ich mich wenden?
Für alle Fragen des Führerscheinrechts ist die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) zuständig.
Das Anschriftenverzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung.
Anschriftenverzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden (AV 2) (PDF, 464 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Bei der Prüfbescheinigung handelt es sich nicht um eine Fahrerlaubnis, es erfolgt daher auch keine Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER).
Zur Beantragung einer Neuausstellung besorgen Sie sich bitte zunächst eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER). Mit dieser Auskunft wenden Sie sich dann an die Stelle, welche Ihnen die Prüfbescheinigung ausgestellt hat.
Im KBA sind Führerscheindaten zu allen seit 01.01.1999 ausgestellten EU-Führerscheinen (Plastikkarten im Scheckkartenformat) gespeichert. Es sind dieselben Daten, die auf dem Führerschein vermerkt sind. Die Daten sind im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert. Den Anfragevordruck und alle relevanten Informationen finden Sie hier: Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister.
Auskünfte über ältere Führerscheine (grau, rosa, DDR) können nicht erteilt werden, da diese Daten nur bei der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) der Stadt oder des Kreises, die den Führerschein ausgestellt hat, vorliegen.
Die Fahrerlaubnisbehörden haben die Möglichkeit, direkt (online) auf die im KBA gespeicherten Daten zu den neuen Führerscheinen zuzugreifen und eine diesbezügliche Auskunft zu geben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist als Bundesbehörde für die zentrale Registrierung der Führerscheindaten und die Erteilung von Auskünften an berechtigte Stellen beziehungsweise Privatpersonen zu deren persönlichen Daten zuständig.
Das KBA ist nicht vorgesetzte Stelle der Fahrerlaubnisbehörden und kann diesen Stellen damit keine Weisungen erteilen. Es kann keine abweichenden Entscheidungen treffen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen. Wenden Sie sich deshalb an die vorgesetzte Stelle der Fahrerlaubnisbehörde in Ihrem Bundesland. Die zuständige Stelle kann Ihnen Ihre Fahrerlaubnisbehörde benennen.
Alle in Deutschland ausgestellten Führerscheine werden von einer zentralen Stelle (Bundesdruckerei Berlin) hergestellt. Die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde bestellt dort den Führerschein direkt (online).
Entzogene Führerscheine sind bei den örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hinterlegt, also nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Stellen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt). Sie informiert Sie über die weitere Vorgehensweise.
Fahrtenschreiberkarten sind alle Kartenarten, mit denen ein Fahrtenschreiber bedient werden kann. Es handelt sich um Fahrerkarten, Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten.
Der Versand der Fahrtenschreiberkarten erfolgt innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Sonderfälle sind die Expressbestellungen:
In diesen Fällen werden Kartenbestellungen, die vor 11:00 Uhr im KBA eingehen, noch am gleichen Tag, Bestellungen, die nach 11:00 Uhr eingehen, am nächsten Werktag bearbeitet.
Gültigkeit | Fall | Kosten | Frist |
---|---|---|---|
5 Jahre außer bei Werkstattkarte (1 Jahr) und Kontrollkarte (2 Jahre) | Bei Erstausstellung | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). |
Bei Erneuerung aufgrund von Beschädigung beziehungsweise Fehlfunktion als Gewährleistungsfall | kostenfrei | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Ende der Gültigkeit entspricht immer dem der ersetzten Karte. | |
Bei Erneuerung aufgrund von Beschädigung beziehungsweise Fehlfunktion außerhalb der Gewährleistung | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Dies betrifft nur Karten, die keine unnatürlichen Beschädigungen aufweisen. Bei allen anderen entspricht die Gültigkeit der ersetzten Karte. | |
Bei Erneuerung aufgrund des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Karte | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit der neuen Karte einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Karte. | |
Bei Ersatz wegen Diebstahl oder Verlust | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Ende der Gültigkeit entspricht immer dem der ersetzten Karte. Bei Ersatz wegen Diebstahl oder Verlust ist gemäß § 5 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) keine neue Gültigkeitsdauer zu setzen! | |
Die Gewährleistungsfrist für Fahrtenschreiberkarten beträgt, außer für Werkstattkarten, zwei Jahre. |
Sie erhalten eine Fahrtenschreiberkarte bei der örtlich zuständigen Ausgabestelle. Das Anschriftenverzeichnis steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung:
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Die gleichzeitige Beantragung ist abhängig von der Organisationsstruktur des jeweiligen Bundeslandes. Um gleiche Gültigkeitsfristen für die Dokumente zu erhalten, ist eine gleichzeitige Beantragung bzw. Verlängerung sinnvoll.
Wenn Sie die Erneuerung Ihrer Fahrerkarte wünschen, stellen Sie bei der örtlich zuständigen Stelle frühestens 6 Monate und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit einen entsprechenden Antrag.
Die Gültigkeitsdauer der neuen Karte schließt unmittelbar an das Ablaufdatum der alten Karte an. Bestellen Sie Ihre Folgekarte bitte nicht zu früh, denn sollte die alte Karte gestohlen werden oder verloren gehen, muss auch die neue Karte eingezogen und eine weitere, sofort gültige Karte beantragt werden. Dies kann für Sie zu unnötigen Kosten führen.
Bitte beachten Sie, die abgelaufene Karte verbleibt in Ihren Händen. Sie müssen sie nach Ablauf der Gültigkeit noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitführen.
Der Antragssteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
(§ 5 Absatz 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV))
Der Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen.
Jede missbräuchliche Verwendung wird verfolgt und geahndet.
Für die Beantragung der Fahrerkarte ist die Vorlage eines biometrischen Fotos im Sinne der Anlage 8 der Passverordnung erforderlich. Qualitativ hochwertige Fotos sind die Voraussetzung für eine einwandfreie Verarbeitung des Bildes. Benötigt wird ein aktuelles Passfoto in Farbe (35 bis 45 mm), bei welchem das Gesicht mit direktem Blick in die Kamera zentriert auf dem Foto platziert ist. Der Bildhintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) um einen klaren Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung zu bilden. Antragsteller sind grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Die Fahrerkarte ist immer Eigentum des Fahrers. In dem auf der Fahrerkarte befindlichen Chip sind die persönlichen Daten des Fahrers in maschinenlesbarer Form gespeichert. Auch wenn eventuell der Arbeitgeber die Karte bezahlt hat, geht sie nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.
Nein. Allerdings dürfen Sie während des Entzuges der Fahrerlaubnis die Fahrerkarte selbstverständlich nicht nutzen.
Die Fahrerkarte ermöglicht die Speicherung von Lenk- und Ruhezeiten und enthält die Personendaten des Fahrers.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Ja, die Ausstellung einer Karte kann dann verweigert werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Hierzu zählen zum Beispiel fehlende Eignung und Zuverlässigkeit der Werkstatt und nicht qualifiziertes Personal.
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
(§ 7 Absatz 2 Fahrpersonalverordnung (FPersV)):
Verzeichnis der Institutionen, die Werkstattkarten für das EG-Kontrollgerät erhalten haben (Stand: 01.01.2020)
Institutionen Werkstattkarten (PDF, 2 MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Werkstattkarten stehen im Eigentum der Werkstatt und werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt.
Die PIN kann aus Großbuchstaben (gesamtes Alphabet, außer Vokale), aus Zahlen (0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) oder aus Großbuchstaben und Zahlen bestehen. Sie ist immer sechsstellig.
Werkstattkarten werden nur persönlich an qualifiziertes Werkstattpersonal ausgegeben. Jede Person darf nur Inhaber einer Werkstattkarte sein. Bei mehreren Arbeitgebern (Werkstätten) kann je Werkstatt eine Werkstattkarte ausgegeben werden.
Die Werkstattkarte dient zur Prüfung beziehungsweise Reparatur, Kalibrierung und Programmierung des digitalen EG-Kontrollgerätes, sowie zum Herunterladen der Daten und zur Datensicherung.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen § 9 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV):
Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben.
Je nach der Unternehmensgröße. Sollten mehr als 62 Unternehmenskarten erforderlich sein, ist eine besondere Handhabung zu beachten.
Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Diese Informationen sind zum Zwecke der Disposition des Fuhrparks und für Betriebskontrollen.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Die Kontrollkarte ermöglicht zuständigen Behörden (zum Beispiel BAG, Polizei, Bundespolizei) den unbeschränkten Zugriff auf gespeicherte Daten zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten.
© Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg