Die Typgenehmigung ist durch die Verwendung von derartigen Produkten durch Dritte grundsätzlich nicht berührt bzw. in Gefahr. Vor allem dann nicht, wenn es sich wie in dem Beispiel um die OBD Schnittstelle handelt, die per Gesetz explizit gefordert ist. Sollten sich jedoch durch die Verwendung dieser Produkte Schwachstellen zeigen, so kann das sehr wohl Auswirkungen auf die Genehmigung haben.
Die UN-R155 ist in diesem Zusammenhang eindeutig, und definiert unter § 7.3.5 folgende Anforderung:
"Der Fahrzeughersteller muss angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Umgebungen des Fahrzeugtyps (falls vorhanden) in Bezug auf die Speicherung und Ausführung von Software, Diensten, Anwendungen oder Daten des Anschlussmarktes zu sichern."
Unterstützt wird dies durch die im Anhang 5 – Teil A genannte Schwachstelle bzw. Bedrohung Nr. 4.3.5, die da lautet:
„Bedrohungen für Fahrzeuge bezüglich ihrer externen Vernetzung und Verbindungen.“
beziehungsweise der Unter-Nr. 18 zu 4.3.5., die da lautet:
„Mit externen Schnittstellen, z. B. USB- oder OBD- Anschlüssen, verbundene Geräte, die zum Angriff auf Fahrzeugsysteme genutzt werden.“
sowie der Schwachstelle bzw. Bedrohung Nr. 4.3.7, die da lautet:
„Potenzielle Schwachstellen, die ausgenutzt werden könnten, wenn Schutz oder Härtung nicht ausreichen“
sowie die in der Tabelle B8 des Anhang 5 referenzierte Minderungsmaßnahme M9:
„Es sind Maßnahmen zur Verhinderung und Erkennung von unbefugtem Zugriff zu treffen“.
An dieser Frage zeigt sich aber wieder sehr gut, das Cyber-Security eben ein sehr weites Feld ist und nicht auf einzelne Funktionen oder Schnittstellen begrenzt betrachtet werden darf