Betriebsuntersagung
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde kann in eigenem Ermessen bei nicht Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges die weitere Benutzung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr untersagen.
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde kann in eigenem Ermessen bei nicht Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges die weitere Benutzung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr untersagen.