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Eigenversicherer

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung, zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen, wenn das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Eigenversicherer sind von dieser Pflicht nach § 2 PflVG ausgenommen (zum Beispiel Bund, Länder und Kommunen) und haften für eventuell entstehende Schäden selbst.