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Einzelabnahme / Einzelbegutachtung

Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für Fahrzeuge, die zu keinem genehmigten Typ gehören (zum Beispiel Eigenbauten oder typgenehmigte Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis aufgrund bautechnischer Veränderungen erloschen ist).
(siehe § 21 StVZO der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge)