GSB 7.1 Standardlösung

Navigation und Service

Seiteninhalt

Kennzeichen

Ein Kennzeichen wird jedem nach § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungspflichtigen und jedem nach § 3 Abs. 2 FZV vom Zulassungsverfahren befreiten aber nach § 4 Abs. 2 FZV kennzeichenpflichtigen Fahrzeug von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugeteilt, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen darf insgesamt nicht mehr als acht Zeichen enthalten. Die Ausgestaltung der unterschiedlichen Kennzeichenarten (allgemeine Kennzeichen, Historienkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen etc.) ergibt sich aus der Anlage 4 zur FZV. Das Kennzeichen wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen und auf dem Kennzeichenschild am Fahrzeug vorn und hinten (bei Anhängern und Motorrädern nur hinten) angebracht.