GSB 7.1 Standardlösung

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Überliegefrist

29 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass bestimmte Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden.

Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.